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   BFH, 26.02.1993 - VIII B 87/92   

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https://dejure.org/1993,6249
BFH, 26.02.1993 - VIII B 87/92 (https://dejure.org/1993,6249)
BFH, Entscheidung vom 26.02.1993 - VIII B 87/92 (https://dejure.org/1993,6249)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 1993 - VIII B 87/92 (https://dejure.org/1993,6249)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1993, 364
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 36/83

    Zahlung für die Freistellung von einer Bürgschaftsverpflichtung kann zu den

    Auszug aus BFH, 26.02.1993 - VIII B 87/92
    Bei summarischer Prüfung ist auch davon auszugehen, daß die Übernahme der persönlichen Haftung im Jahre 1985 durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt war, soweit der Betrag von 271000 DM überschritten wurde (zu dieser Voraussetzung vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1984 VIII R 36/83, BFHE 143, 228, BStBl II 1985, 320).
  • BFH, 12.02.1969 - VII B 60/66

    Erfolgloses Klageverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Ablehnende

    Auszug aus BFH, 26.02.1993 - VIII B 87/92
    Der Umstand, daß das FA die Vollziehung der streitigen Beträge ausgesetzt hat, soweit die Schätzungen der Betriebsprüfung betroffen sind, verbietet es dem Senat nicht, im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 12. Februar 1969 VII B 60/66, BFHE 95, 84, BStBl II 1969, 318) die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung zu verneinen.
  • BFH, 23.01.1991 - II S 15/90

    Rechtsmittel, das zum erstrebten Erfolg führen kann, bei Prüfung des

    Auszug aus BFH, 26.02.1993 - VIII B 87/92
    Eine Rechtsverfolgung - hier der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1983 und 1984 - bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Januar 1991 II S 15/90, BFHE 163, 123 [BFH 23.01.1991 - II S 15/90], BStBl II 1991, 366).
  • BFH, 30.06.1983 - IV R 113/81

    Veräußerungsgewinn - Wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 26.02.1993 - VIII B 87/92
    Der Verlust/Gewinn gemäß § 17 Abs. 2 EStG wird in Anlehnung an die Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelt; unerheblich ist jedenfalls, ob der Antragsteller tatsächlich gezahlt hat, d.h. ob hier hinsichtlich der 700000 DM die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 EStG erfüllt sind (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1983 IV R 113/81, BFHE 138, 569, BStBl II 1983, 640).
  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

    Dabei kommt es, wie erwähnt, nicht darauf an, ob die Aufwendungen abgeflossen sind, sondern ob die Verpflichtung dazu entstanden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Februar 1993 VIII B 87/92, BFH/NV 1993, 364; BFH-Urteil in BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428).
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 21/94

    Bürgschaftsverbindlichkeiten bei wesentlicher Beteiligung

    Der Senat hat diese Frage allerdings in einer Entscheidung, die im summarischen Verfahren der Prozeßkostenhilfe ergangen ist, bejaht (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Februar 1993 VIII B 87/92, BFH/NV 1993, 364).
  • FG Münster, 22.04.1999 - 8 K 859/96

    Zeitliche Zuordnung des Auflösungsverlusts bei wesentlicher Beteiligung

    Das Urteil des BFH vom 26.2.1993 BFH/NV 1993, 364 stehe dieser Auffassung nicht entgegen, da es im dort entschiedenen Rechtsstreit im Gegensatz zum hier vorliegenden Streitfall gerade um einen Steuerpflichtigen gegangen sei, dem gegenüber die Bank ihre Ansprüche geltend gemacht habe.

    Insoweit werde auf das vom Kläger angeführte Urteil des BFH vom 26.2.1993, BFH/NV 1993, 364 verwiesen, in dem ausgeführt werde, dass der Erlass einer Bankverbindlichkeit nicht zu einem Verlust nach § 17 Abs. 2 EStG führe.

    Nach den Urteilen des BFH vom 2.10.1984 aaO. und vom 3.6.1993 - VIII R 81/91 -, BStBl II 1994, 162 sowie dem BFH-Beschluss vom 26.2.1993 aaO. sei der Auflösungsgewinn bzw. -verlust auf den Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermitteln.

  • FG Münster, 21.01.1998 - 10 K 4091/97

    Wesentliche Beteiligung: Bürgschaftsinanspruchnahme als Anschaffungskosten

    Dies gilt selbst für den Fall, dass noch keine Zahlungen erfolgt sind und der Gesellschafter wegen Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. BFH-Beschluss vom 26.02.1993 - VIII B 87/92 -, BFH/NV 1993, 364).
  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2000 - 4 K 264/98

    Verlust aus wesentlicher Beteiligung bei laufender Außenprüfung

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  • FG Niedersachsen, 25.02.1998 - XII 165/91

    Voraussetzungen der sachlichen Unrichtigkeit der Buchführung; Inhalt der

    Eine exakte Unterscheidung zwischen Übernahme und Inanspruchnahme einerseits sowie Zahlung auf die Bürgschaftsverpflichtung andererseits hat er bislang lediglich einmal - und zwar im Rahmen eines summarischen Verfahrens - vorgenommen (BFH/NV 1993, 364); in jener Entscheidung hat er es als "jedenfalls unerheblich" bezeichnet, ob und inwieweit der Gesellschafter auf die ihn treffende Bürgschaftsverpflichtung "tatsächlich gezahlt" habe.
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